Betriebliches Eingliederungsmanagement ( B E M )

 

Die Rechtsgrundlage bildet die seit 2026 geltende gesetzliche Präventionsvorschrift, die in § 84 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) festgehalten ist.
 

SGB IX § 84 – Prävention
(2)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung … die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM)….

(3)
Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.